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Geländervorschriften

Die Bauvorschriften besagen, daß alle Treppen, die mehr als 3 Stufen haben, mit einem Geländer versehen werden müssen! Geländer müssen - über der Stufenvorderkante aus gemessen - mindestens 90 cm, bei Treppen mit mehr als 12 m Absturzhöhe und an der Innenseite von Wendeltreppen mindestens 1,10 m hoch sein. In Gebäuden, in denen häufig mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, dürfen Öffnungen in Geländern bei Absturzhöhe von mehr als 1,50 m nicht breiter als 12 cm sein. Dabei mußssen sie so konstruiert sein, daß Kindern das Überklettern erschwert wird (BauGB).

Geländerkonstruktionen

Im Holztreppenbau gibt es verschiedene Geländerkonstruktionsarten. Unterscheidungen in der Konstruktion bestehen in der Anordnung der Stäbe und seiner Befestigungsarten:
Es gibt Felder mit Stäben in senkrechter, waagerechter und parallel zum Handlauf verlaufender Systeme. Die Geländerfelder können aber auch transparente, geschlossene Tafeln oder Felder mit Seilverspannungen haben.

Geländerbefestigungen

Die Geländerstäbe oder -pfosten werden entweder auf den Stufen, dazwischen, seitlich an der Laufplatte oder Wange, auf der Wange, am Kragarm oder zwischen der Geschoßdecke oder den Podesten befestigt.

Wir stellen Ihnen auf der oben gezeigten Fotogalerie einige Geländerkonstruktionsarten aus unserer Referenzliste vor.


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